Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Reise- und Geschäftsbedingungen basieren auf dem Reisevertragsgesetz für Pauschalreisen im Sinne der §§ 651 a ff. des BGB und sind in einigen Punkten der Reiseform entsprechend angepasst.
Bei den von uns durchgeführten Reisen handelt es sich um Expeditions- und Erlebnisreisen mit entsprechendem Abenteuercharakter, deren Merkmale und Besonderheiten in den AGB, in den jeweiligen Tourbeschreibungen sowie unseren Reise- u. Buchungsinformationen ausführlich beschrieben werden.
Diese Informationen sind ausdrücklicher Bestandteil des Reisevertrages. Die Reise u. Buchungsinformationen werden vor einer verbindlichen Reiseanmeldung zugesandt und können auch per E-Mail angefordert werden.


1. Abschluss des Reisevertrages    2. Bezahlung    3. Leistungen    4. Leistungänderungen
5. Rücktritt durch den Kunden    6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände    9. Haftung des Reiseveranstalters   
10. Gewährleistung    11. Beschränkung der Haftung   12. Mitwirkungspflicht
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung    14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften   
15. Besonderheiten von Expeditions- und Erlebnisreisen    16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
17. Gerichtsstand



1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung muss schriftlich (auch per Fax) vorgenommen werden und erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Reise- und Buchungsbestätigung zustande, die dieser dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss aushändigen wird.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, woran er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt.

1.5 Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die AGB des Reiseveranstalters als verbindlich an und erklärt damit auch die Kenntnisnahme der Informationen in den Tourbeschreibungen sowie den Reise- u. Buchungsinformationen, welche ausdrücklicher Bestandteil des Reisevertrages sind.

2. Bezahlung

Zur Absicherung der Zahlungen erhält jeder Reiseteilnehmer mit der Reisebestätigung einen Sicherungsschein (Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters gemäß § 651 k Abs. 3 BGB).
Mit Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheins sowie der Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises fällig, höchstens jedoch 250,- EURO pro Person. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisebeginn gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs).
Bei kurzfristiger Anmeldung wird der Gesamtbetrag sofort fällig.

3. Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Reisen in gedrucktem Informationsmaterial (Prospekt) bzw. auf den Internetseiten (www.desert-travels.de), den Reise- und Buchungsinformationen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt bzw. auf den Internetseiten enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.2 Zusätzliche individuelle Nebenabreden zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reiseteilnehmer bzgl. der vertraglichen Reiseleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der Schriftform.

4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.5 Während einer Expeditionsreise können, bedingt durch die spezielle Reiseform unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten der Zielgebiete (geografische, klimatische, politische Verhältnisse etc.), auf Grund damit verbundener Risiken und Unwägbarkeiten, Streckenänderungen und andere pragmatische Anpassungen der Reise an objektive Gegebenheiten, wobei vor allem Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen, zwingend erforderlich werden und gegebenenfalls auch entsprechende Verzögerungen des Reiseablaufs nach sich ziehen.
Zu den allgemeinen und besonderen Risiken und Unwägbarkeiten einer Expeditionsreise zählen insbesondere Witterungs- und Natureinflüsse (z. B. witterungsbedingte Unbefahrbarkeit von Pisten), technische Erfordernisse (z. B. unvorhersehbare Reparaturen an Fahrzeugen u. Ausrüstung), hoheitliche u. behördliche Anordnungen (z. B. Sperrungen bestimmter Strecken oder Gebiete), Notsituationen (z. B. Unfall, Krankheit) sowie sonstige höhere Gewalt. In solchen Fällen besteht kein Ersatzanspruch des Kunden für nicht erbrachte bzw. unmögliche Leistungen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Hierbei ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter maßgeblich. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

5.3 Folgende pauschalierte Rücktrittskosten werden berechnet:

• Bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises.
• 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises.
• 21. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises.
• Ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises.
• Am Tag der Abreise oder bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises.

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.5 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört, die Reisdurchführung, Mitreisende oder die Reiseleitung gefährdet oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2 Bis zwei Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

7.3 Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in gedrucktem Informationsmaterial (Prospekte) bzw. auf seinen Internetseiten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung dieser Angaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen

9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10. Gewährleistung

10.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

10.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4 Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

    a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden pro Person und Reise bis € 4.100,-.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an fakultativen Veranstaltungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Führungen, Besichtigungen, Trekkingtouren und sonstige Veranstaltungen mit lokalen Veranstaltern), und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

11.4 Insbesondere haftet der Reiseveranstalter nicht für Folgen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Reisenden an Fremdveranstaltungen jeglicher Art oder individuellen Unternehmungen des Reisenden auf "eigene Faust", wie sie sich auf Grund des Reisecharakters während der Reise direkt vor Ort unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeiten ergeben können und die von der Reiseleitung ausdrücklich als fakultativ bezeichnet werden oder an deren Teilnahme bzw. von deren Durchführung unter Umständen abgeraten wird.

11.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sind.

12. Mitwirkungspflicht

12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei reiseartspezifischen Schwierigkeiten und Problemen nach besten Kräften bei deren Behebung mitzuhelfen.

12.3 Der Reisende ist verpflichtet, die Anordnungen der Reiseleitung zu befolgen, sofern diese sachlich begründet sind und den Erfordernissen der Reisedurchführung entsprechen. Im Falle der Nichtbefolgung kann die Reiseleitung eine sofortige Kündigung des Reisevertrags aussprechen.

12.4 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sonstige Vorschriften

14.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft bzw. das Konsulat Auskunft.

14.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang von Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

14.4 Während der Reise ist der Reisende für die Einhaltung und Befolgung der Landesgesetze sowie sonstiger Vorschriften (z. B. Fotografierverbote) und insbesondere der jeweiligen Zoll- und Devisenvorschriften ausschließlich selbst verantwortlich.

15. Besonderheiten von Expeditions- und Erlebnisreisen

15.1 Expeditionsreisen sind nach unserem Verständnis eine Mischform zwischen konventioneller Reise in Gebiete mit entsprechender (touristischer) Infrastruktur und Expedition, also einer Reise in entlegene, unerschlossene, teilweise unbekannte und mitunter schwer zugängliche Gebiete, woraus auch ein besonderer Abenteuer- u. Erlebnischarakter resultiert, und wozu insbesondere eine entsprechende Ausrüstung und Erfahrung (des Reiseveranstalters) erforderlich ist.

15.2 Expeditions-, Erlebnis-, Outdoor-, Abenteuerreisen, Expeditionen und ähnliche Reisen sind durch ihren Charakter mit reiseart- sowie reisezielgebietspezifischen Risiken und Unwägbarkeiten behaftet. (vgl. Ziff. 4.5)
Jeder Reiseteilnehmer trägt diese reiseformspezifischen Risiken selbst. Diese Regelung gilt besonders für Risiken, die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die mit dem besonderen Charakter einer Expeditions- oder Erlebnisreise in Zusammenhang stehen und nicht vom Reiseveranstalter schuldhaft zu vertreten sind, ist ausgeschlossen und besteht auch dann nicht, wenn die Reiseleitung des Reiseveranstalters an der in Frage kommenden Unternehmung teilnimmt.
Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten, auf besondere ihm bekannte Risiken hinzuweisen, während der Reise auf plötzlich auftretende u. erkennbare Risiken u. Gefahren angemessen zu reagieren sowie die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss der Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.




Letzte Änderung am 29.05.2006